Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Einstellung in Ihrem Browser können Sie der Annahme zustimmen oder diese ablehnen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Die Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Oberberg Stiftung - Matthias Gottschaldt.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Rastatt.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist
a) die Förderung der wissenschaftlichen Forschung über die Entstehung, den Verlauf, die Prävention, die Therapie und die Rehabilitation von Abhängigkeitserkrankungen, deren psychosomatischen Begleiterkrankungen sowie deren Ursachen,
b) die Förderung der Informationsvermittlung dieser wissenschaftlichen Forschungsergebnisse an politische und andere Verantwortungsträger der Gesellschaft sowie an die Öffentlichkeit,
c) die Förderung der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse durch entsprechende Praxisprojekte.

(2) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren zum Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse sowie Transfer dieser Ergebnisse in gesellschaftlich relevante Bereiche,
b) die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten von auf dem Gebiet der Abhängigkeit, deren psychosomatischen Begleiterkrankungen sowie deren Ursachen, ambulant oder klinisch tätigen Ärzten,
c) die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten an Hochschulen und/oder wissenschaftlich orientierter Einrichtungen und Personen sowie die Kooperation mit diesen (z.B. durch die Auslobung des Wilhelm Feuerlein-Forschungspreises).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.
(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihren Zweck dadurch erfüllen, dass sie anderen gemeinnützigen Organisationen Mittel zur Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung stellt.

§ 4 Stiftungsvermögen

Hinsichtlich des Stiftungsvermögens wird auf das Stiftungsgeschäft verwiesen.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den begünstigten Personen steht aufgrund der Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistung aus der Stiftung zu.

§ 6 Organe der Stiftung 

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen:

  a)   einem Vorsitzendem
  b)   einem stellvertretenden Vorsitzenden und
  c)   einem Besitzer.

Der erste  Vorstand wird vom Stifter bestellt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Der Stiftungsrat kann die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen.
(3) Die erste Vorsitzende ist Frau Dr. med. Edda Gottschaldt. Sie übt ihre Funktion auf Lebenszeit aus. Sie ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden alleine oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
(3) Versammlungen des Vorstandes sind bei Bedarf, mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann die Einberufung einer Versammlung verlangen. Der Grund der Einberufung ist anzugeben.
(4) Der Vorstand erhält Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen sowie einer Vergütung, die den Umfang seiner Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen ist.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Sprecher möglicher weiterer von den Organen der Stiftung einberufenen Gremien/ Sonder- /Projektausschüsse sollen bei Neubesetzung der Position eines Stiftungsrates vorrangig Mitglieder des Stiftungsrates werden.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Vorstand berufen. Die Dauer dieses Mandats beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit der von der Stifterin berufenen Stiftungsratsmitglieder ist beendet. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied des Stiftungsrates aus wichtigem Grund abzuberufen.
(3) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Mitwirkung des Stiftungsrates.
(5) Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die Rechenschaftslegung sind dem Stiftungsrat vorzulegen. Er entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

§ 10 Beschlussregelungen

(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand/Stiftungsrat) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Den Zweck ändernde Beschlüsse sowie der Beschluss über eine Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.
(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.

§ 11 Unabhängiges Kontrollorgan gemäß § 8 Abs. 2 StiftG

(1) Kontrollorgan der Stiftung ist der Wirtschaftsprüfer, der vom Stiftungsrat zum Abschlussprüfer gewählt ist. Das Kontrollorgan übt während des Geschäftsjahres die in § 8 Abs. 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg genannte Funktion aus.
(2) Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, den Jahresabschluss im Hinblick auf die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg sowie der Satzung zu prüfen und den Jahresabschlussbericht mit einem Prüfungsvermerk zu versehen, der dem bei der Durchführung gesetzlicher Jahresabschlussprüfungen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§ 322 HGB) entspricht.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzungen sind zulässig, wenn dies zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist.
(2) Die Änderung der Satzung, außer den in § 10 Abs. 3 genannten Fällen, bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrats.

§ 13 Auflösung und Vermögensanfall

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können der Vorstand und der Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben.
(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können Vorstand und Stiftungsrat auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen gemeinnützigen Stiftung beschließen.
(3) Das Vermögen der Stiftung soll nach Auflösung der Stiftung auf eine andere gemeinnützige Stiftung oder gemeinnützige Körperschaft bzw. juristische Person übertragen werden, die die Verwirklichung des mit dieser Stiftung gleichen oder ähnlichen Stiftungszweckes/ Zweckes verfolgt; hierbei hat die Übertragung mit der Auflage zu erfolgen, das übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den vorgenannten Zweck zu verwenden.
Die Entscheidung über die Verwendung des Stiftungsvermögens darf nur nach vorausgegangener Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen und hat die Erfordernisse der Abgabenordnung zu beachten. Die Entscheidung, auf wen das Vermögen der Stiftung übertragen werden soll, trifft allein die Stifterin der aufgelösten Stiftung.

Zurück